Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 70/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 85Paragraph 85
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Erlöschen der Bewilligung
§ 85.Paragraph 85,
(1)Absatz eins,Die Bewilligung erlischt
durch Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
durch Verzicht seitens des Bewilligungsinhabers;
durch Erlöschen der Frequenzzuteilung gemäß § 60.durch Erlöschen der Frequenzzuteilung gemäß Paragraph 60,
(3)Absatz 3,Der Widerruf ist von der Behörde, welche die Bewilligung erteilt hat, auszusprechen, wenn
dies zur Sicherung des ungestörten Betriebes eines öffentlichen Kommunikationsnetzes notwendig ist;
der Bewilligungsinhaber gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die auf Grund der Bewilligung zu erfüllenden Auflagen oder Bedingungen grob oder wiederholt verstoßen hat;
die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weggefallen sind;
die Anlagen nicht oder nicht entsprechend dem bewilligten Verwendungszweck betrieben werden oder
die Anlagen nicht mit den bewilligten technischen Merkmalen betrieben werden und der Bewilligungsinhaber trotz Auftrags Änderungen nicht durchgeführt hat, oder
der Bewilligungsinhaber die gemäß § 82 vorgeschriebenen Gebühren trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet.der Bewilligungsinhaber die gemäß Paragraph 82, vorgeschriebenen Gebühren trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet.
(5)Absatz 5,Der Widerruf begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
(6)Absatz 6,Widerruf und Verzicht sind an keine Frist gebunden. Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei der Behörde zu erfolgen, die die Bewilligung erteilt hat.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Dokumentnummer
NOR40132630