Rechtstracker.at

§ 95 TKG 2003

Fassungen
01.12.2018 bis 31.10.2021 — BGBl. I Nr. 78/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9501.12.201831.10.2021 § → § BGBl. I Nr. 78/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
§ 9521.02.201230.11.2018 § → § BGBl. I Nr. 102/2011
§ 9522.11.201120.02.2012 § → § BGBl. I Nr. 102/2011
§ 9520.08.200321.11.2011 BGBl. I Nr. 70/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 95

Inkrafttretensdatum

01.12.2018BGBl. I Nr. 78/2018

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Datensicherheitsmaßnahmen

Paragraph 95,

  1. Absatz eins,Die Pflicht zur Erlassung von Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne der Artikel 24, 25 und 32 DSGVO im Zusammenhang mit der Erbringung eines öffentlichen Kommunikationsdienstes obliegt jedem Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes jeweils für jeden von ihm erbrachten Dienst.
  2. Absatz 2,Unbeschadet des Absatz eins, hat der Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes in jenen Fällen, in denen ein besonderes Risiko der Verletzung der Vertraulichkeit besteht, die Teilnehmer über dieses Risiko und – wenn das Risiko außerhalb des Anwendungsbereichs der vom Betreiber zu treffenden Maßnahmen liegt – über mögliche Abhilfen einschließlich deren Kosten zu unterrichten.
  3. Absatz 3,Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes haben – unbeschadet der Bestimmungen der DSGVO – durch Datensicherheitsmaßnahmen jedenfalls Folgendes zu gewährleisten:
    1. Ziffer eins
      die Sicherstellung, dass nur ermächtigte Personen für rechtlich zulässige Zwecke Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten;
    2. Ziffer 2
      den Schutz gespeicherter oder übermittelter personenbezogener Daten vor unbeabsichtigter oder unrechtmäßiger Zerstörung, unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung und unbefugter oder unrechtmäßiger Speicherung oder Verarbeitung, unbefugtem oder unberechtigtem Zugang oder unbefugter oder unrechtmäßiger Weitergabe;
    3. Ziffer 3
      die Umsetzung eines Sicherheitskonzepts für die Verarbeitung personenbezogener Daten.

Die Regulierungsbehörde kann die von den Betreibern öffentlicher Kommunikationsdienste getroffenen Maßnahmen prüfen und Empfehlungen zum zu erreichenden Sicherheitsniveau abgeben.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40208977