Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR – Beförderung von UN 1963 Helium, tiefgekühlt, flüssig und UN 1966 Wasserstoff, tiefgekühlt, flüssig
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 88/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2003,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
(1)Absatz eins,Abweichend von Absatz 6.7.4.14.1 müssen ortsbewegliche Tanks für die Beförderung von UN 1963 Helium, tiefgekühlt, flüssig und UN 1966 Wasserstoff, tiefgekühlt, flüssig, keinem Auflauftest unterzogen werden, wenn der ortsbewegliche Tank mit der Aufschrift „NOT FOR RAIL TRANSPORT“ auf dem Metallschild gemäß Absatz 6.7.4.15.1 und in Buchstaben von mindestens 10 cm Höhe an beiden Seiten der äußeren Umhüllung versehen ist.
(2)Absatz 2,Diese Vereinbarung gilt nicht für Beförderungen durch den Kanaltunnel.
(3)Absatz 3,Im Beförderungspapier hat der Beförderer zusätzlich zu den sonstigen nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M142)“.
(4)Absatz 4,Diese Vereinbarung gilt bis 31. Jänner 2008 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2021
Dokumentnummer
NOR40042943