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Art. 29

Fassungen
ab 01.05.2003 — BGBl. III Nr. 89/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute01.05.2003 BGBl. III Nr. 89/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Kirgisistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2003,

Typ

Vertrag - Kirgisistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

01.05.2003BGBl. III Nr. 89/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 29

KÜNDIGUNG

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann es am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuerjahre, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 18. September 2001, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, kirgisischer, russischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Bei Auslegungsunterschieden ist der englische Text ausschlaggebend.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

20002855

Dokumentnummer

NOR40042972