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Art. 8

Fassungen
ab 01.05.2003 — BGBl. III Nr. 89/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.05.2003 BGBl. III Nr. 89/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Kirgisistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2003,

Typ

Vertrag - Kirgisistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.05.2003BGBl. III Nr. 89/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 8

SEESCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT

  1. Absatz eins,Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erzielt, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Im Sinne dieses Artikels umfasst der Gewinn, den ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erzielt, auch:
    1. Litera a
      Gewinne aus der Vercharterung von voll ausgerüsteten oder leeren Seeschiffen oder Luftfahrzeugen;
    2. Litera b
      Gewinne aus der Benutzung oder der Vermietung von Containern (einschließlich Anhängern und der mit dem Transport von Containern verbundenen Ausrüstungen), die für die Beförderung von Gütern oder Waren im internationalen Verkehr verwendet werden,
    sofern diese Gewinne mit Gewinnen im Zusammenhang stehen, für die Absatz 1 gilt.
  3. Absatz 3,Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

20002855

Dokumentnummer

NOR40042951