Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Besondere Hilfeleistung an Hinterbliebene nach entsendeten Personen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 362/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
12/03 Entsendung ins Ausland
Text
Gemäß § 860 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzesbuches verpflichte ich den Bund im Sinne des § 16 Abs. 1 AZHG, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 AZHG, Hinterbliebenen nach entsendeten Personen eine besondere Hilfeleistung zu erbringen. Diese Verpflichtung ist auf Hinterbliebene von entsandten Personen anzuwenden, deren Entsendung nach dem 30. Juni 2002 erfolgte oder nach diesem Zeitpunkt verlängert wurde.Gemäß Paragraph 860, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzesbuches verpflichte ich den Bund im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AZHG, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, AZHG, Hinterbliebenen nach entsendeten Personen eine besondere Hilfeleistung zu erbringen. Diese Verpflichtung ist auf Hinterbliebene von entsandten Personen anzuwenden, deren Entsendung nach dem 30. Juni 2002 erfolgte oder nach diesem Zeitpunkt verlängert wurde.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2019
Dokumentnummer
NOR40043082