Kurztitel
Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 369/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2007,
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 10. Die Einrichtungen gemäß § 5 Abs. 3 sind verpflichtet, die Verwaltungsdaten, die zur Ermittlung der Preise und preisbestimmenden Qualitätsmerkmale von Bauleistungen im Bereich des Straßenbaus, Brückenbaus und sonstigen Tiefbaus erforderlich sind, auf Verlangen der Bundesanstalt gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000 zu übermitteln. Paragraph 10, Die Einrichtungen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, sind verpflichtet, die Verwaltungsdaten, die zur Ermittlung der Preise und preisbestimmenden Qualitätsmerkmale von Bauleistungen im Bereich des Straßenbaus, Brückenbaus und sonstigen Tiefbaus erforderlich sind, auf Verlangen der Bundesanstalt gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Bundesstatistikgesetz 2000 zu übermitteln.