Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 369/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Berechnung der Preisindizes
§ 11. Die Bundesanstalt hat bei der Berechnung der Preisindizes folgende Preiserhebungen heranzuziehen: Paragraph 11, Die Bundesanstalt hat bei der Berechnung der Preisindizes folgende Preiserhebungen heranzuziehen:
für die Indizes der Großhandelspreise die gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 5 erhobenen Daten;für die Indizes der Großhandelspreise die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 5 erhobenen Daten;
für die Indizes der Baupreise und Baukosten die gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 erhobenen Daten;für die Indizes der Baupreise und Baukosten die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 5 erhobenen Daten;
für die Indizes der Preise für Ausrüstungsgüter die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und 5 erhobenen Daten;für die Indizes der Preise für Ausrüstungsgüter die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 erhobenen Daten;
für die Indizes der Erzeugerpreise von Waren und Dienstleistungen die gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 erhobenen Daten sowie die Daten der Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, und der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, BGBl. II Nr. 233/2003.für die Indizes der Erzeugerpreise von Waren und Dienstleistungen die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 erhobenen Daten sowie die Daten der Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2003,, und der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2003,.
Dokumentnummer
NOR40043113