Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 369/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Veröffentlichung der Ergebnisse
§ 12. (1) Die Bundesanstalt hat die Indizes gemäß § 1 kostenlos der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen:.Paragraph 12, (1) Die Bundesanstalt hat die Indizes gemäß Paragraph eins, kostenlos der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen:.
den Großhandelspreisindex innerhalb zehn Tage nach Ende des Berichtsmonats;
den Baupreisindex innerhalb 45 Tage nach Ende des Berichtsquartals,
den Baukostenindex innerhalb 15 Tage nach Ende des Berichtsmonats;
den Preisindex für Ausrüstungsgüter innerhalb 90 Tage nach Ende des Berichtsquartals;
den Erzeugerpreisindex von Waren und Dienstleistungen innerhalb 50 Tage nach Ende des Berichtsmonats.
(2)Absatz 2,Die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 hat in folgender Tiefengliederung zu erfolgen:Die Veröffentlichung gemäß Absatz eins, hat in folgender Tiefengliederung zu erfolgen:
der Großhandelspreisindex in Teilindizes auf der sechsten Ebene der CPA-Gliederung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 betreffend die statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
der Baupreisindex in der Gliederung Hochbau (untergliedert nach Wohnungs- und Siedlungsbau und Sonstiger Hochbau) und Tiefbau (untergliedert nach Straßenbau, Brückenbau und Sonstiger Tiefbau),
der Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau untergliedert in Baumeisterarbeiten und Gesamtbaukosten,
der Baukostenindex für den Tiefbau untergliedert in Straßenbau (untergliedert in Gesamtbaukosten, Lohnkosten und Sonstige Baukosten) und Brückenbau (untergliedert in Lohnkosten und Sonstige Baukosten),
der Preisindex für Ausrüstungsgüter in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen CPA gemäß des Anhanges der Verordnung (EG) Nr. 204/2002 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates betreffend die statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in den Europäischen Wirtschaftsgemeinschaften undder Preisindex für Ausrüstungsgüter in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen CPA gemäß des Anhanges der Verordnung (EG) Nr. 204 aus 2002, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates betreffend die statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in den Europäischen Wirtschaftsgemeinschaften und
der Erzeugerpreisindex von Waren und Dienstleistungen in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen der NACE Rev. 1.1 gemäß des Anhanges der Verordnung (EWG) Nr. 29/2002 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften.der Erzeugerpreisindex von Waren und Dienstleistungen in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen der NACE Rev. 1.1 gemäß des Anhanges der Verordnung (EWG) Nr. 29 aus 2002, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften.
(3)Absatz 3,Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Indizes nach § 1 durch Metadaten entsprechend dem Special Data Dissemination Standard des Internationalen Währungsfonds zu dokumentieren. Insbesondere sind für alle Indizes die jeweils gültigen Gewichtungsschemata und die Verkettungsfaktoren (für alle existierenden alten Indexreihen) auf der Homepage von Statistik Österreich kostenlos zur Verfügung zu stellen.Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Indizes nach Paragraph eins, durch Metadaten entsprechend dem Special Data Dissemination Standard des Internationalen Währungsfonds zu dokumentieren. Insbesondere sind für alle Indizes die jeweils gültigen Gewichtungsschemata und die Verkettungsfaktoren (für alle existierenden alten Indexreihen) auf der Homepage von Statistik Österreich kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4,In den von der Bundesanstalt veröffentlichten Index-Reihen ist der jeweils aktuelle Indexwert als vorläufig anzusehen. Ein als vorläufig veröffentlichter Index ist in der folgenden Periode in endgültiger Form vorzulegen.
(5)Absatz 5,In den von der Bundesanstalt veröffentlichten Index-Reihen sind Revisionen deutlich zu kennzeichnen.
(6)Absatz 6,Die Veröffentlichungstermine für alle in § 1 genannten Indizes sind bis 31. Dezember des dem Index vorangehenden Jahres der Öffentlichkeit bekannt zu geben.Die Veröffentlichungstermine für alle in Paragraph eins, genannten Indizes sind bis 31. Dezember des dem Index vorangehenden Jahres der Öffentlichkeit bekannt zu geben.
Dokumentnummer
NOR40043114