Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
13.08.2003 bis 27.06.2007 — BGBl. II Nr. 369/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1213.08.200327.06.2007 BGBl. II Nr. 369/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

13.08.2003BGBl. II Nr. 369/2003

Außerkrafttretensdatum

27.06.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2007

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Veröffentlichung der Ergebnisse

Paragraph 12, (1) Die Bundesanstalt hat die Indizes gemäß Paragraph eins, kostenlos der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen:.

  1. Ziffer eins
    den Großhandelspreisindex innerhalb zehn Tage nach Ende des Berichtsmonats;
  2. Ziffer 2
    den Baupreisindex innerhalb 45 Tage nach Ende des Berichtsquartals,
  3. Ziffer 3
    den Baukostenindex innerhalb 15 Tage nach Ende des Berichtsmonats;
  4. Ziffer 4
    den Preisindex für Ausrüstungsgüter innerhalb 90 Tage nach Ende des Berichtsquartals;
  5. Ziffer 5
    den Erzeugerpreisindex von Waren und Dienstleistungen innerhalb 50 Tage nach Ende des Berichtsmonats.
  1. Absatz 2,Die Veröffentlichung gemäß Absatz eins, hat in folgender Tiefengliederung zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      der Großhandelspreisindex in Teilindizes auf der sechsten Ebene der CPA-Gliederung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 betreffend die statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
    2. Ziffer 2
      der Baupreisindex in der Gliederung Hochbau (untergliedert nach Wohnungs- und Siedlungsbau und Sonstiger Hochbau) und Tiefbau (untergliedert nach Straßenbau, Brückenbau und Sonstiger Tiefbau),
    3. Ziffer 3
      der Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau untergliedert in Baumeisterarbeiten und Gesamtbaukosten,
    4. Ziffer 4
      der Baukostenindex für den Tiefbau untergliedert in Straßenbau (untergliedert in Gesamtbaukosten, Lohnkosten und Sonstige Baukosten) und Brückenbau (untergliedert in Lohnkosten und Sonstige Baukosten),
    5. Ziffer 5
      der Preisindex für Ausrüstungsgüter in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen CPA gemäß des Anhanges der Verordnung (EG) Nr. 204 aus 2002, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates betreffend die statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in den Europäischen Wirtschaftsgemeinschaften und
    6. Ziffer 6
      der Erzeugerpreisindex von Waren und Dienstleistungen in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen der NACE Rev. 1.1 gemäß des Anhanges der Verordnung (EWG) Nr. 29 aus 2002, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften.
  2. Absatz 3,Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Indizes nach Paragraph eins, durch Metadaten entsprechend dem Special Data Dissemination Standard des Internationalen Währungsfonds zu dokumentieren. Insbesondere sind für alle Indizes die jeweils gültigen Gewichtungsschemata und die Verkettungsfaktoren (für alle existierenden alten Indexreihen) auf der Homepage von Statistik Österreich kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 4,In den von der Bundesanstalt veröffentlichten Index-Reihen ist der jeweils aktuelle Indexwert als vorläufig anzusehen. Ein als vorläufig veröffentlichter Index ist in der folgenden Periode in endgültiger Form vorzulegen.
  4. Absatz 5,In den von der Bundesanstalt veröffentlichten Index-Reihen sind Revisionen deutlich zu kennzeichnen.
  5. Absatz 6,Die Veröffentlichungstermine für alle in Paragraph eins, genannten Indizes sind bis 31. Dezember des dem Index vorangehenden Jahres der Öffentlichkeit bekannt zu geben.

Schlagworte

Wohnungsbau

Gesetzesnummer

20002865

Dokumentnummer

NOR40043114