Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
13.08.2003 bis 27.06.2007 — BGBl. II Nr. 369/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 613.08.200327.06.2007 BGBl. II Nr. 369/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

13.08.2003BGBl. II Nr. 369/2003

Außerkrafttretensdatum

27.06.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2007

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Auswahl der Erhebungseinheiten; Stichprobe

Paragraph 6, (1) Die Bundesanstalt hat jene Erhebungseinheiten sowie Waren und Dienstleistungen für die Erhebung auszuwählen, die als repräsentativ gilt (Prinzip der repräsentativen Auswahl).

  1. Absatz 2,Als repräsentativ gelten Erhebungseinheiten, die branchenspezifisch eine solche Umsatzbedeutung aufweisen, dass sie aller Voraussicht nach die Preisentwicklung der repräsentierten Branche ausreichend zuverlässig abbilden.
  2. Absatz 3,Als repräsentativ gelten Waren und Dienstleistungen, wenn sie am Produktionswert, dem Umsatz der Branche bzw. dem Investitionswert einen solchen Anteil aufweisen, dass davon ausgegangen werden kann, dass sie die Preisentwicklung der erzeugten, gehandelten bzw. investierten Waren und erbrachten Dienstleistungen ausreichend zuverlässig abbilden.
  3. Absatz 4,Bei der Befragung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, sind je Bundesland jedenfalls neun fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene auszuwählen.
  4. Absatz 5,Die Bundesanstalt hat die Erhebungseinheiten auf Grundlage der Daten des Unternehmensregisters gemäß Paragraph 25, Bundesstatistikgesetz 2000 auszuwählen.
  5. Absatz 6,Die Bundesanstalt hat bei der konkreten Auswahl der zu befragenden Erhebungseinheiten auf den Grundsatz der Respondentenentlastung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Bundesstatistikgesetz 2000 und auf den Aspekt der Bereitschaft zur Auskunftserteilung Bedacht zu nehmen.

Gesetzesnummer

20002865

Dokumentnummer

NOR40043108