Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 369/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Auswahl der Erhebungseinheiten; Stichprobe
§ 6. (1) Die Bundesanstalt hat jene Erhebungseinheiten sowie Waren und Dienstleistungen für die Erhebung auszuwählen, die als repräsentativ gilt (Prinzip der repräsentativen Auswahl).Paragraph 6, (1) Die Bundesanstalt hat jene Erhebungseinheiten sowie Waren und Dienstleistungen für die Erhebung auszuwählen, die als repräsentativ gilt (Prinzip der repräsentativen Auswahl).
(2)Absatz 2,Als repräsentativ gelten Erhebungseinheiten, die branchenspezifisch eine solche Umsatzbedeutung aufweisen, dass sie aller Voraussicht nach die Preisentwicklung der repräsentierten Branche ausreichend zuverlässig abbilden.
(3)Absatz 3,Als repräsentativ gelten Waren und Dienstleistungen, wenn sie am Produktionswert, dem Umsatz der Branche bzw. dem Investitionswert einen solchen Anteil aufweisen, dass davon ausgegangen werden kann, dass sie die Preisentwicklung der erzeugten, gehandelten bzw. investierten Waren und erbrachten Dienstleistungen ausreichend zuverlässig abbilden.
(4)Absatz 4,Bei der Befragung gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 sind je Bundesland jedenfalls neun fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene auszuwählen.Bei der Befragung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, sind je Bundesland jedenfalls neun fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene auszuwählen.
(5)Absatz 5,Die Bundesanstalt hat die Erhebungseinheiten auf Grundlage der Daten des Unternehmensregisters gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000 auszuwählen.Die Bundesanstalt hat die Erhebungseinheiten auf Grundlage der Daten des Unternehmensregisters gemäß Paragraph 25, Bundesstatistikgesetz 2000 auszuwählen.
(6)Absatz 6,Die Bundesanstalt hat bei der konkreten Auswahl der zu befragenden Erhebungseinheiten auf den Grundsatz der Respondentenentlastung im Sinne des § 7 Abs. 3 Bundesstatistikgesetz 2000 und auf den Aspekt der Bereitschaft zur Auskunftserteilung Bedacht zu nehmen.Die Bundesanstalt hat bei der konkreten Auswahl der zu befragenden Erhebungseinheiten auf den Grundsatz der Respondentenentlastung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Bundesstatistikgesetz 2000 und auf den Aspekt der Bereitschaft zur Auskunftserteilung Bedacht zu nehmen.
Dokumentnummer
NOR40043108