Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 369/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Auskunftserteilung
§ 8. Die Auskunftserteilung über die von der Bundesanstalt gemäß § 6 ausgewählten statistischen Einheiten erfolgt auf freiwilliger Basis. Zur Auskunftserteilung sind die natürlichen, juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die die betreffenden statistischen Einheiten im eigenen Namen betreiben, heranzuziehen. Paragraph 8, Die Auskunftserteilung über die von der Bundesanstalt gemäß Paragraph 6, ausgewählten statistischen Einheiten erfolgt auf freiwilliger Basis. Zur Auskunftserteilung sind die natürlichen, juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die die betreffenden statistischen Einheiten im eigenen Namen betreiben, heranzuziehen.
Dokumentnummer
NOR40043110