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Art. 5

Fassungen
ab 01.08.2003 — BGBl. III Nr. 92/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.08.2003 BGBl. III Nr. 92/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 2003,

Typ

Vertrag – Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.08.2003BGBl. III Nr. 92/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten teilen einander schriftlich auf diplomatischem Wege das Vorliegen der innerstaatlich für das In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung vorgesehenen Voraussetzungen mit. Die Vereinbarung tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Erhalt der letzten dieser Mitteilungen in Kraft und wird mit 1. Jänner 1994 wirksam. Vor ihrem In-Kraft-Treten wird diese Vereinbarung vorläufig ab ihrer Unterzeichnung mit 1. Jänner 1994 angewendet.
  2. Absatz 2,Bei Anstaltspflege in Österreich im Zeitraum vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 1996 erstattet der zuständige belgische Träger in Anwendung des Artikels 93 der Durchführungsverordnung anstelle der vorläufigen und endgültigen Pflegegebührenersätze sowie der vorläufigen und endgültigen Zuschläge auf Grund des Beitrages der österreichischen Versicherungsträger an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (KRAZAF-Zuschlag) einen Pauschbetrag, der wie folgt zu berechnen ist:

Die für das in Betracht kommende Jahr anzuwendenden vorläufigen Pflegegebührenersätze sind mit jenem Hundertsatz zu erhöhen, der sich aus der Erhöhung oder Verminderung des vorläufigen Hundertsatzes des KRAZAF-Zuschlages um den Hundertsatz ergibt, der der Differenz zwischen den vorläufigen und endgültigen Pflegegebührenersätzen sowie den vorläufigen und endgültigen KRAZAF-Zuschlägen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres entspricht.

  1. Absatz 3,Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann sie unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vor Ablauf eines Kalenderjahres schriftlich kündigen. In diesem Falle tritt die Vereinbarung mit dem Ende dieses Kalenderjahres außer Kraft.

    Geschehen zu Brüssel, am 3. Dezember 2001 in zwei Urschriften in deutscher, französischer und niederländischer Sprache, wobei die drei Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2016

Gesetzesnummer

20002867

Dokumentnummer

NOR40043589