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§ 43a ImmoInvFG

Fassungen
ab 29.07.2026 — BGBl. I Nr. 57/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 43a heute29.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 57/2026
§ 43a24.07.202528.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 34/2025
§ 43a11.12.202123.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 198/2021
§ 43a22.07.201310.12.2021 BGBl. I Nr. 135/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Immobilien-Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43 a

Inkrafttretensdatum

29.07.2026BGBl. I Nr. 57/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ImmoInvFG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Übergangsvorschriften

Paragraph 43 a,

  1. Absatz eins,Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien, die vor dem 22. Juli 2013 Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz ausüben, haben alle erforderlichen Maßnahmen zu setzen, um den aufgrund des AIFM-Gesetzes erlassenen Vorschriften nachzukommen und haben binnen eines Jahres nach Ablauf dieses Datums einen Antrag auf Konzession als AIFM zu stellen. Ansonsten entfällt die Berechtigung zur Verwaltung der Immobilienfonds.
  2. Absatz 2,Auf Immobilienfonds, die zum Stichtag 1. Jänner 2022 von einer Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien verwaltet werden, ist Paragraph 11, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2021, ab dem 1. Jänner 2027 anzuwenden. In den Fondsbestimmungen kann ein früheres Inkrafttreten, das jedenfalls nicht vor dem 1. Jänner 2023 liegen darf, unwiderruflich festgelegt werden.
  3. Absatz 2 a,Für Anteilinhaber, die zum Stichtag 31. Dezember 2026 Anteile an Immobilienfonds bei einer Depotbank auf ihren Namen hinterlegt haben, gilt bis zum 31. Dezember 2030 im Hinblick auf diese Anteile die Rückgabefrist gemäß Paragraph 11, Absatz eins, nicht, soweit die Rückgaben dieser Anteile je Anteilinhaber insgesamt folgende Beträge je Kalenderjahr je Immobilienfonds nicht übersteigen:
    1. Ziffer eins
      20 000 Euro in den Kalenderjahren 2027 und 2028,
    2. Ziffer 2
      10 000 Euro in den Kalenderjahren 2029 und 2030.
  4. Absatz 2 b,Bei Immobilienfonds, an denen zumindest ein Anteilinhaber, der die Voraussetzung gemäß Absatz 2 a, erfüllt, Anteilscheine hält,
    1. Ziffer eins
      hat die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien für den Zeitraum der Anwendbarkeit des Absatz 2 a, in den Fondsbestimmungen darauf hinzuweisen, dass für jene Anteilinhaber, die die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 a, erfüllen, und für andere Anteilinhaber unterschiedliche Rückgabefristen bestehen, und darzustellen, um welche Unterschiede es sich handelt, und
    2. Ziffer 2
      hat der Prospekt gemäß Paragraph 7, einen besonderen Hinweis auf den Hinweis und die Darstellung gemäß Ziffer eins, zu enthalten.
  5. Absatz 2 c,Absatz 2 a und 2 b sind nicht auf Immobilienspezialfonds anzuwenden.
  6. Absatz 3,Anteilinhaber sind über Änderungen der Fondsbestimmungen im Sinne des Absatz 2, oder des Paragraph 11, Absatz eins, unverzüglich gemäß Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 zu informieren.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 135/2013

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20002870

Dokumentnummer

NOR40279105