Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nachkauf von Luftraumüberwachungsflugzeugen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 71/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 1.Paragraph eins,
Der Bundesminister für Landesverteidigung wird ermächtigt, für den Bund
18 Stück Luftraumüberwachungsflugzeuge zum Kaufpreis von bis zu 1 337 Millionen Euro anzukaufen und zusätzlich
Verträge über Lieferungen und Leistungen von bis zu 632 Millionen Euro im Zusammenhang mit dem Ankauf und der über den Voranschlagsansatz 1/40108 zu bedeckenden mehrjährigen Bezahlung dieser Luftraumüberwachungsflugzeuge abzuschließen.
Für die finanzielle Bedeckung hat der Bundesminister für Finanzen zu sorgen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Dokumentnummer
NOR40043722