Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
21.08.2003 bis 30.06.2007 — BGBl. I Nr. 71/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 121.08.200330.06.2007 BGBl. I Nr. 71/2003 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorübergehende Maßnahmen im Bereich des Strafaufschubs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

21.08.2003BGBl. I Nr. 71/2003

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Index

25/02 Strafvollzug

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 2

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Für die Geltungsdauer dieses Gesetzes darf die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, des Strafvollzugsgesetzes für die Dauer von höchstens achtzehn Monaten aufgeschoben werden, wenn das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe achtzehn Monate nicht übersteigt.
  2. Absatz 2,Liegen zwar die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes, aber kein besonderer Grund im Sinne dessen

Ziffer 2, Litera a, vor, so ist ein Strafaufschub nach Absatz eins, in der beantragten, achtzehn Monate nicht übersteigenden Dauer zu gewähren, wenn das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe

  1. Ziffer eins
    sechs Monate nicht übersteigt oder
  2. Ziffer 2
    sechs Monate, nicht aber ein Jahr, übersteigt und der Verurteilte zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe zu verbüßen hat.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2019

Gesetzesnummer

20002872

Dokumentnummer

NOR40043724