Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kohleabgabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 71/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden (vgl. § 8).Ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden vergleiche Paragraph 8,).
Text
Steuerbare Vorgänge, Steuergebiet
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Kohleabgabe unterliegen
Die Lieferung von Kohle im Steuergebiet, ausgenommen die Lieferung an Kohlehändler zur Weiterlieferung.
Der Verbrauch von Kohle durch Kohlehändler oder Kohleerzeuger und der Verbrauch von selbst in das Steuergebiet verbrachter Kohle im Steuergebiet.
(2)Absatz 2,Die Lieferung im Sinne des Abs. 1 Z 1 erfolgt an dem Ort, an dem der Empfänger über die Kohle verfügen kann.Die Lieferung im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, erfolgt an dem Ort, an dem der Empfänger über die Kohle verfügen kann.
(3)Absatz 3,Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet mit Ausnahme der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2011
Dokumentnummer
NOR40043726