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Art. 24

Fassungen
ab 11.09.2003 — BGBl. III Nr. 94/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute11.09.2003 BGBl. III Nr. 94/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die biologische Vielfalt – Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2003,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

11.09.2003BGBl. III Nr. 94/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 24

NICHTVERTRAGSPARTEIEN

  1. Absatz eins,Die grenzüberschreitende Verbringung lebender veränderter Organismen zwischen Vertragsparteien und Nichtvertragsparteien erfolgt im Einklang mit dem Ziel dieses Protokolls. Die Vertragsparteien können mit Nichtvertragsparteien bilaterale, regionale und multilaterale Übereinkünfte und andere Vereinbarungen über diese grenzüberschreitenden Verbringungen schließen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien ermutigen Nichtvertragsparteien, diesem Protokoll beizutreten und der Informationsstelle für biologische Sicherheit geeignete Informationen über lebende veränderte Organismen zu liefern, die in Gebieten unter ihrer staatlichen Hoheitsgewalt freigesetzt beziehungsweise in diese Gebiete oder aus ihnen verbracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

20002878

Dokumentnummer

NOR40044311