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Art. 26

Fassungen
ab 11.09.2003 — BGBl. III Nr. 94/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 26 heute11.09.2003 BGBl. III Nr. 94/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die biologische Vielfalt – Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2003,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

11.09.2003BGBl. III Nr. 94/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 26

SOZIOÖKONOMISCHE ERWÄGUNGEN

  1. Absatz eins,Bei ihrer Entscheidung über eine Einfuhr nach diesem Protokoll oder nach ihren innerstaatlichen Vorschriften zur Durchführung dieses Protokolls können die Vertragsparteien im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen sozioökonomische Erwägungen berücksichtigen, die sich aus den Auswirkungen lebender veränderter Organismen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt, insbesondere im Hinblick auf den Wert der biologischen Vielfalt für einheimische und örtliche Siedlungsgemeinschaften, ergeben.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien werden ermutigt, bei der Forschung und beim Informationsaustausch über sozioökonomische Auswirkungen lebender veränderter Organismen, insbesondere auf einheimische und örtliche Siedlungsgemeinschaften, zusammenzuarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

20002878

Dokumentnummer

NOR40044313