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Art. 39

Fassungen
ab 11.09.2003 — BGBl. III Nr. 94/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 39 heute11.09.2003 BGBl. III Nr. 94/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die biologische Vielfalt – Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2003,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 39

Inkrafttretensdatum

11.09.2003BGBl. III Nr. 94/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 39

RÜCKTRITT

  1. Absatz eins,Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten.
  2. Absatz 2,Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Notifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

20002878

Dokumentnummer

NOR40044326