Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die biologische Vielfalt – Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 94/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2003,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 39Artikel 39
Text
Artikel 39
RÜCKTRITT
(1)Absatz eins,Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten.
(2)Absatz 2,Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Notifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2018
Dokumentnummer
NOR40044326