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Art. 9

Fassungen
ab 11.09.2003 — BGBl. III Nr. 94/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute11.09.2003 BGBl. III Nr. 94/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die biologische Vielfalt – Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2003,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

11.09.2003BGBl. III Nr. 94/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 9

BESTÄTIGUNG DES EINGANGS DER ANMELDUNG

  1. Absatz eins,Die einführende Vertragspartei bestätigt dem Anmelder schriftlich innerhalb von neunzig Tagen nach Empfang den Eingang der Anmeldung.
  2. Absatz 2,Aus der Empfangsbestätigung hat hervorzugehen,
    1. Litera a
      an welchem Tag die Anmeldung eingegangen ist;
    2. Litera b
      ob die Anmeldung dem ersten Anschein nach die Angaben nach Artikel 8 enthält;
    3. Litera c
      ob nach dem innerstaatlichen Recht der einführenden Vertragspartei oder nach dem in Artikel 10 beschriebenen Verfahren vorzugehen ist.
  3. Absatz 3,Das in Absatz 2 Buchstabe c genannte innerstaatliche Recht ist mit diesem Protokoll vereinbar.
  4. Absatz 4,Versäumt es die einführende Vertragspartei, den Eingang einer Anmeldung zu bestätigen, so gilt dies nicht als Zustimmung zu einer absichtlichen grenzüberschreitenden Verbringung.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

20002878

Dokumentnummer

NOR40044296