Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 87/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Text
Auflösung der Errichtungsgesellschaft Marchfeldkanal
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die in § 2 des Marchfeldkanalgesetzes, BGBl. Nr. 507/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, angeführten Aufgaben der „Errichtungsgesellschaft Marchfeldkanal“ – im Folgenden Errichtungsgesellschaft genannt – sind bis auf die Errichtung von drei Wasserzuleitungen auf die Hochterrasse erfüllt. Die Errichtungsgesellschaft wird mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes aufgelöst.Die in Paragraph 2, des Marchfeldkanalgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002,, angeführten Aufgaben der „Errichtungsgesellschaft Marchfeldkanal“ – im Folgenden Errichtungsgesellschaft genannt – sind bis auf die Errichtung von drei Wasserzuleitungen auf die Hochterrasse erfüllt. Die Errichtungsgesellschaft wird mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes aufgelöst. (2)Absatz 2,Die Rechte und die Verpflichtungen – einschließlich jener aus privatrechtlichen Bindungen – der Errichtungsgesellschaft gehen auf die „Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal“, § 1 NÖ Marchfeldkanalgesetz, LGBl. 6961-1 – im Folgenden Betriebsgesellschaft genannt –, in Form einer Gesamtrechtsnachfolge über. Die Errichtungsgesellschaft hat ohne Verzug die zur Übertragung notwendigen Urkunden zu errichten und Erklärungen abzugeben. Danach ist die Löschung der Errichtungsgesellschaft Marchfeldkanal im Firmenbuch zu veranlassen.Die Rechte und die Verpflichtungen – einschließlich jener aus privatrechtlichen Bindungen – der Errichtungsgesellschaft gehen auf die „Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal“, Paragraph eins, NÖ Marchfeldkanalgesetz, Landesgesetzblatt 6961-1 – im Folgenden Betriebsgesellschaft genannt –, in Form einer Gesamtrechtsnachfolge über. Die Errichtungsgesellschaft hat ohne Verzug die zur Übertragung notwendigen Urkunden zu errichten und Erklärungen abzugeben. Danach ist die Löschung der Errichtungsgesellschaft Marchfeldkanal im Firmenbuch zu veranlassen.
(3)Absatz 3,Der Übergang der Rechte und Verpflichtungen – einschließlich jener aus privatrechtlichen Bindungen – sowie die Löschung im Firmenbuch gemäß Abs. 2 wirken auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes zurück.Der Übergang der Rechte und Verpflichtungen – einschließlich jener aus privatrechtlichen Bindungen – sowie die Löschung im Firmenbuch gemäß Absatz 2, wirken auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes zurück.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Dokumentnummer
NOR40044495