Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fitnessbetreuung-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 372/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Übergangsbestimmungen
§ 13. (1) Die Fitnessbetreuer-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 286/1998, tritt unbeschadet des Abs. 2 mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft.Paragraph 13, (1) Die Fitnessbetreuer-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 1998,, tritt unbeschadet des Absatz 2, mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft.
(2)Absatz 2,Lehrlinge, die am 1. Juli 2003 im Lehrberuf Fitnessbetreuer ausgebildet werden, können bis zum Ablauf der vereinbarten Lehrzeit nach dem Berufsbild der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den in der genannten Ausbildungsordnung festgelegten Prüfungsvorschriften antreten.Lehrlinge, die am 1. Juli 2003 im Lehrberuf Fitnessbetreuer ausgebildet werden, können bis zum Ablauf der vereinbarten Lehrzeit nach dem Berufsbild der in Absatz eins, angeführten Ausbildungsordnung ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den in der genannten Ausbildungsordnung festgelegten Prüfungsvorschriften antreten.
(3)Absatz 3,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Fitnessbetreuer entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Fitnessbetreuung voll anzurechnen.Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Fitnessbetreuer entsprechend der in Absatz eins, angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Fitnessbetreuung voll anzurechnen.
Dokumentnummer
NOR40044596