Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
ab 01.07.2003 — BGBl. II Nr. 372/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.07.2003 BGBl. II Nr. 372/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Fitnessbetreuung-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2003BGBl. II Nr. 372/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 13, (1) Die Fitnessbetreuer-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 1998,, tritt unbeschadet des Absatz 2, mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft.

  1. Absatz 2,Lehrlinge, die am 1. Juli 2003 im Lehrberuf Fitnessbetreuer ausgebildet werden, können bis zum Ablauf der vereinbarten Lehrzeit nach dem Berufsbild der in Absatz eins, angeführten Ausbildungsordnung ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den in der genannten Ausbildungsordnung festgelegten Prüfungsvorschriften antreten.
  2. Absatz 3,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Fitnessbetreuer entsprechend der in Absatz eins, angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Fitnessbetreuung voll anzurechnen.

Gesetzesnummer

20002883

Dokumentnummer

NOR40044596