Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fitnessbetreuung-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 372/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen: Paragraph 2, Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Kunden bei der Auswahl von Trainingsprogrammen unter Berücksichtigung körperlicher sowie zeitlich und technisch bedingter Voraussetzungen beraten,
Service- und Betreuungskonzepte zusammenstellen und auf Kundenwünsche abstimmen,
Trainingsgeräte vorbereiten, bereitstellen und präsentieren,
Wartungsarbeiten und Einstellarbeiten an den Geräten durchführen,
Kunden bei der Durchführung des Trainingsprogramms betreuen und beraten,
Produkte und weitere Dienstleistungen anbieten und repräsentieren,
Kundeneinwendungen und Reklamationen beraten,
Bürotätigkeiten (Schriftverkehr, Kundenevidenz, Postverkehr, Ausstellen von Zahlungsbelegen, Mitgliedskarten usw.) durchführen,
Kunden über das gesamte Leistungsangebot des Lehrbetriebes informieren und beraten.
Schlagworte
Servicekonzept
Dokumentnummer
NOR40044585