Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 01.07.2003 — BGBl. II Nr. 372/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.07.2003 BGBl. II Nr. 372/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Fitnessbetreuung-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2003BGBl. II Nr. 372/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2, Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. Ziffer eins
    Kunden bei der Auswahl von Trainingsprogrammen unter Berücksichtigung körperlicher sowie zeitlich und technisch bedingter Voraussetzungen beraten,
  2. Ziffer 2
    Service- und Betreuungskonzepte zusammenstellen und auf Kundenwünsche abstimmen,
  3. Ziffer 3
    Trainingsgeräte vorbereiten, bereitstellen und präsentieren,
  4. Ziffer 4
    Wartungsarbeiten und Einstellarbeiten an den Geräten durchführen,
  5. Ziffer 5
    Kunden bei der Durchführung des Trainingsprogramms betreuen und beraten,
  6. Ziffer 6
    Produkte und weitere Dienstleistungen anbieten und repräsentieren,
  7. Ziffer 7
    Kundeneinwendungen und Reklamationen beraten,
  8. Ziffer 8
    Bürotätigkeiten (Schriftverkehr, Kundenevidenz, Postverkehr, Ausstellen von Zahlungsbelegen, Mitgliedskarten usw.) durchführen,
  9. Ziffer 9
    Kunden über das gesamte Leistungsangebot des Lehrbetriebes informieren und beraten.

Schlagworte

Servicekonzept

Gesetzesnummer

20002883

Dokumentnummer

NOR40044585