Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Mobilitätsservice
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 373/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 65/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Mobilitätsservice
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Lehrberuf Mobilitätsservice ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2)Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Mobilitätsservicekaufmann oder Mobilitätsservicekauffrau) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Dokumentnummer
NOR40044597