Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
15.08.2003 bis 30.04.2020 — BGBl. II Nr. 373/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 215.08.200330.04.2020 BGBl. II Nr. 373/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 65/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Mobilitätsservice

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

15.08.2003BGBl. II Nr. 373/2003

Außerkrafttretensdatum

30.04.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 65/2020

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2,

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Mobilitätsservice ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. Ziffer eins
    Kunden über Dienstleistungen des Betriebes und seiner Partnerunternehmen informieren und beraten,
  2. Ziffer 2
    Kunden- und Verkaufsgespräche, auch in einer Fremdsprache, führen,
  3. Ziffer 3
    Betriebliche Marketinginstrumente im Arbeitsbereich einsetzen und Produkte am Markt platzieren (Vertrieb),
  4. Ziffer 4
    Serviceleistungen durchführen bzw. veranlassen,
  5. Ziffer 5
    die jeweils optimalen Verkehrsleistungen planen, erstellen, anbieten und verkaufen,
  6. Ziffer 6
    Verkehrsleistungen mit anderen Unternehmen abstimmen,
  7. Ziffer 7
    auf Leistungsstörungen flexibel und kundengerecht reagieren,
  8. Ziffer 8
    administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,
  9. Ziffer 9
    an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken,
  10. Ziffer 10
    Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten.

Schlagworte

Kundengespräch, Informationssystem

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20002884

Dokumentnummer

NOR40044598