Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsdiensten sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 383/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 221/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem die Verordnung im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden.
(2)Absatz 2,Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsdiensten, BGBl. II Nr. 102/1997, ist nicht mehr auf Umsätze anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem die Verordnung im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden.Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsdiensten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 1997,, ist nicht mehr auf Umsätze anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem die Verordnung im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden. (3)Absatz 3,§ 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 221/2009 ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 ausgeführt werden.Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2009, ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 ausgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2013
Dokumentnummer
NOR40108592