Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EntsorgungsV-See
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 395/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 203/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
„Schiffsabfälle“: alle Abfälle, einschließlich Abwasser, sowie alle Rückstände, ausgenommen Ladungsrückstände, die während des Schiffsbetriebes anfallen und in den Geltungsbereich der Anlagen I, IV und V des MARPOL-Übereinkommens (§ 1 Z 2 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes) fallen, und ladungsbedingte Abfälle gemäß den Durchführungsleitlinien der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens;„Schiffsabfälle“: alle Abfälle, einschließlich Abwasser, sowie alle Rückstände, ausgenommen Ladungsrückstände, die während des Schiffsbetriebes anfallen und in den Geltungsbereich der Anlagen römisch eins, römisch vier und römisch fünf des MARPOL-Übereinkommens (Paragraph eins, Ziffer 2, des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes) fallen, und ladungsbedingte Abfälle gemäß den Durchführungsleitlinien der Anlage römisch fünf des MARPOL-Übereinkommens;
„Ladungsrückstände“: die nach Abschluss der Lösch- und Reinigungsverfahren an Bord in Laderäumen oder Tanks befindlichen Reste von Ladungen sowie die beim Laden oder Löschen verursachten Überreste und Überläufe;
„Hafenauffangeinrichtungen“: feste, schwimmende oder mobile Vorrichtungen, die zur Aufnahme von Schiffsabfällen oder Ladungsrückständen bestimmt sind.
Schlagworte
Löschverfahren
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2022
Dokumentnummer
NOR40044696