Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EntsorgungsV-See
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 395/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 203/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Meldepflicht
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, ausgenommen Jachten (§ 2 Z 5 des Seeschifffahrtsgesetzes), die für die Beförderung von zwölf oder weniger Personen zugelassen sind, und Fischereifahrzeuge, hat der Hafenverwaltung die beabsichtigte Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen mittels des in Anhang II der Richtlinie (EU) 2015/2087 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/59/EG über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände, ABl. Nr. L 302 vom 19.11.2015, S. 99, abgebildeten Musters eines Formulars vorab zu melden.Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, ausgenommen Jachten (Paragraph 2, Ziffer 5, des Seeschifffahrtsgesetzes), die für die Beförderung von zwölf oder weniger Personen zugelassen sind, und Fischereifahrzeuge, hat der Hafenverwaltung die beabsichtigte Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen mittels des in Anhang römisch zwei der Richtlinie (EU) 2015 aus 2087, zur Änderung von Anhang römisch zwei der Richtlinie 2000/59/EG über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände, Amtsblatt Nummer L 302 vom 19.11.2015, Seite 99, abgebildeten Musters eines Formulars vorab zu melden.
(2)Absatz 2,Diese Meldung hat zu erfolgen
mindestens 24 Stunden vor der Ankunft, sofern der Anlaufhafen bekannt ist, oder
sobald der Anlaufhafen bekannt ist, falls diese Information weniger als 24 Stunden vor der Ankunft vorliegt, oder
spätestens beim Auslaufen aus dem zuletzt angelaufenen Hafen, falls die Fahrtdauer weniger als 24 Stunden beträgt.
(3)Absatz 3,Das in Abs. 1 angeführte ausgefüllte Formular ist jedenfalls bis zum nächsten Anlaufhafen aufzubewahren und den Hafenbehörden der Mitgliedstaaten auf Verlangen vorzulegen.Das in Absatz eins, angeführte ausgefüllte Formular ist jedenfalls bis zum nächsten Anlaufhafen aufzubewahren und den Hafenbehörden der Mitgliedstaaten auf Verlangen vorzulegen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 170/2017
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2022
Dokumentnummer
NOR40193956