Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EntsorgungsV-See
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 395/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 203/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, das einen Seehafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft angelaufen hat, hat vor dem Auslaufen alle Schiffsabfälle und Ladungsrückstände in einer Hafenauffangeinrichtung zu entladen.
(2)Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 kann das Seeschiff seine Fahrt zum nächsten Anlaufhafen ohne Entladung der Schiffsabfälle fortsetzen, wenn aus der Meldung gemäß § 3 Abs. 1 hervorgeht, dass genügend geeignete Lagerkapazität für alle angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt bis zum Entladehafen anfallenden Schiffsabfälle vorhanden ist.Unbeschadet der Bestimmung des Absatz eins, kann das Seeschiff seine Fahrt zum nächsten Anlaufhafen ohne Entladung der Schiffsabfälle fortsetzen, wenn aus der Meldung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, hervorgeht, dass genügend geeignete Lagerkapazität für alle angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt bis zum Entladehafen anfallenden Schiffsabfälle vorhanden ist.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2022
Dokumentnummer
NOR40044698