Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
30.08.2003 bis 31.05.2022 — BGBl. II Nr. 395/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 430.08.200331.05.2022 BGBl. II Nr. 395/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 203/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EntsorgungsV-See

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

30.08.2003BGBl. II Nr. 395/2003

Außerkrafttretensdatum

31.05.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 203/2022

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, das einen Seehafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft angelaufen hat, hat vor dem Auslaufen alle Schiffsabfälle und Ladungsrückstände in einer Hafenauffangeinrichtung zu entladen.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmung des Absatz eins, kann das Seeschiff seine Fahrt zum nächsten Anlaufhafen ohne Entladung der Schiffsabfälle fortsetzen, wenn aus der Meldung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, hervorgeht, dass genügend geeignete Lagerkapazität für alle angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt bis zum Entladehafen anfallenden Schiffsabfälle vorhanden ist.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Gesetzesnummer

20002898

Dokumentnummer

NOR40044698