Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bühnen-Fachkenntnisse-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 403/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 26/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Ermächtigung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Auf Antrag des Betreibers/der Betreiberin der Ausbildungseinrichtung ist die Ermächtigung zur Ausstellung von Zeugnissen gemäß § 63 Abs. 1 ASchG in Verbindung mit § 5 dieser Verordnung zu erteilen, wennAuf Antrag des Betreibers/der Betreiberin der Ausbildungseinrichtung ist die Ermächtigung zur Ausstellung von Zeugnissen gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ASchG in Verbindung mit Paragraph 5, dieser Verordnung zu erteilen, wenn
die vorgesehene Ausbildung § 2 und § 3 Abs. 1 entspricht,die vorgesehene Ausbildung Paragraph 2 und Paragraph 3, Absatz eins, entspricht,
die notwendigen Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 3 bis 6 vorliegen unddie notwendigen Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3 bis 6 vorliegen und
die vorgesehenen Prüfungen und Zeugnisse den §§ 4 bis 6 entsprechen.die vorgesehenen Prüfungen und Zeugnisse den Paragraphen 4 bis 6 entsprechen.
(2)Absatz 2,Der/die Antragsteller/in hat zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 1 geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondereDer/die Antragsteller/in hat zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz eins, geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere
einen Ausbildungsplan, der die einzelnen Ausbildungsgegenstände samt Zahl der jeweils vorgesehenen Unterrichtseinheiten und praktischen Übungen und bei blockweiser Ausbildung auch die zeitliche Einteilung enthält,
eine Prüfungsordnung, die zumindest regelt: Zulassung zu den Prüfungen, Organisation und Inhalt der Prüfungen, ob mündliche Prüfungen durchgeführt werden, weiters Angaben zur Feststellung des Prüfungsergebnisses.
(3)Absatz 3,Die Ermächtigung kann unter Vorschreibung von Auflagen hinsichtlich der Organisation, des Lehrpersonals, der Ausstattung, der Lehrmittel und der Prüfung erteilt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausbildung zu gewährleisten.
(4)Absatz 4,Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn
die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen,die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen,
die nach Abs. 3 vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten werden,die nach Absatz 3, vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten werden,
gegen §§ 4 bis 7 verstoßen wird.gegen Paragraphen 4 bis 7 verstoßen wird.
(5)Absatz 5,Die Ermächtigung erlischt, wenn die ermächtigte Ausbildungseinrichtung fünf Jahre keine Ausbildung durchführt.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2016
Dokumentnummer
NOR40161246