Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.09.2003 bis 31.07.2009 — BGBl. II Nr. 405/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.09.200331.07.2009 BGBl. II Nr. 405/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BKA-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2003BGBl. II Nr. 405/2003

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2009

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ausbildungsplan

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Ausbildungsleiter hat für jeden Auszubildenden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Dienstantritt, einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Bei der Erstellung des Ausbildungsplans sind der Fachvorgesetzte, der Ausbildungsmentor sowie der Auszubildende zu hören. Die persönlichen Verhältnisse des Bediensteten und die dienstlichen Interessen sind angemessen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Im Ausbildungsplan sind festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die einzelnen Module, die zu absolvieren sind, deren Dauer und die Zeiträume, innerhalb derer sie abgeschlossen sein sollen;
    2. Ziffer 2
      das Thema und das Ziel der Projektarbeit sowie eine Kurzbeschreibung des Arbeitsplatzes auf dem die praktische Verwendung erfolgt;
    3. Ziffer 3
      der Rotationsarbeitsplatz, einschließlich des Beginn- und des Endzeitpunktes;
    4. Ziffer 4
      die anzurechnenden Ausbildungsmodule sowie die Begründung hierfür.
  3. Absatz 3,Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb von zwei Jahren nach Dienstantritt, bei einer kürzeren Ausbildungsphase innerhalb dieser Zeit, möglich ist. Bei bis zu einem Jahr befristeten Dienstverhältnissen ist der praktische Teil der Grundausbildung vorzuziehen.
  4. Absatz 4,Bei Wechsel des Arbeitsplatzes, Dienstzuteilung in einem anderen Ressortbereich oder bei längeren Abwesenheiten vom Dienst (zB Karenzurlaub, längere Krankenstände) ist vom Ausbildungsleiter unverzüglich eine entsprechende Anpassung des Ausbildungsplans (zB Verschiebung von Ausbildungsmodulen) vorzunehmen.
  5. Absatz 5,Durch die Zustellung des Ausbildungsplans an den Auszubildenden gilt er der Grundausbildung zugewiesen.

Schlagworte

Beginnzeitpunkt

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009

Gesetzesnummer

20002903

Dokumentnummer

NOR40044767