Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BKA-Grundausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 405/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Projektarbeit
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Am Ende der praktischen Verwendung für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1, sowie A2, B, v2 ist eine Projektarbeit zu verfassen. Das Thema ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission nach Befassung des Fachvorgesetzten festzulegen und hat in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit des Auszubildenden zu stehen.
(2)Absatz 2,Die Projektarbeit ist dem Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission zur Beurteilung vorzulegen und von diesem nach Befassung des Fachvorgesetzten zu bewerten. Hinsichtlich des Kalküls und einer allfälligen Reprobation gelten die Bestimmungen für Teilprüfungen sinngemäß.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009
Dokumentnummer
NOR40044769