Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 414/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 203/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes tritt mit 1. September 2003 in Kraft. Die vor dem 1. September 2003 geltenden Bestimmungen zur Grundausbildung für den Ressortbereich des Rechnungshofes treten mit demselben Tag außer Kraft.
(2)Absatz 2,Die Inhalte von Grundausbildungen, welche vor dem 1. September 2003 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen des § 10 auf die Grundausbildung anzurechnen. Die Grundausbildung ist nach den ab dem 1. September 2003 gültigen Bestimmungen abzuschließen.Die Inhalte von Grundausbildungen, welche vor dem 1. September 2003 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen des Paragraph 10, auf die Grundausbildung anzurechnen. Die Grundausbildung ist nach den ab dem 1. September 2003 gültigen Bestimmungen abzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Dokumentnummer
NOR40044807