Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.09.2003 bis 16.07.2024 — BGBl. II Nr. 414/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.09.200316.07.2024 BGBl. II Nr. 414/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 203/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2003BGBl. II Nr. 414/2003

Außerkrafttretensdatum

16.07.2024aufgehoben durch BGBl. II Nr. 203/2024

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ziele der Grundausbildung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Grundausbildung soll als Teil der Aus- und Weiterbildung die Erfüllung der Aufgaben des Rechnungshofes sicherstellen. Damit soll die Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützt und ihre persönliche Arbeitszufriedenheit gefördert werden.
  2. Absatz 2,Insbesondere sind Ziele der Grundausbildung:
    1. Ziffer eins
      Sicherstellung eines hohen Standards der Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; dabei werden gezielt die Ebenen der persönlichen und methodischen sowie der fachlichen Qualifikation angesprochen,
    2. Ziffer 2
      Berücksichtigung bestehender Qualifikationen (Ausbildung, berufliche Vorerfahrung) bei der individuellen Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026

Gesetzesnummer

20002911

Dokumentnummer

NOR40044798