Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 414/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 203/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ausbildungseinheiten und Vortragende
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung setzt sich aus Ausbildungsmodulen zusammen.
(2)Absatz 2,Die Ausbildungsmodule nutzen alle zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Vermittlung von Wissen und zur Steigerung der Qualifikation (beispielsweise Seminar, Einzelunterricht, e-learning-System, Training und praktische Verwendung am Arbeitsplatz, Projektarbeit, Hausarbeit, Selbststudium).
(3)Absatz 3,Als Vortragende in den einzelnen Modulen sind nach Möglichkeit entsprechend qualifizierte Bedienstete des Rechnungshofes heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Dokumentnummer
NOR40044800