Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 414/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 203/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Zulassung zur Grundausbildung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Zulassung zur Grundausbildung erfolgt mit der Übernahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis zum Rechnungshof gemäß den Bestimmungen des BDG 1979 oder VBG 1948. Sie ist vom Bediensteten nachweislich zur Kenntnis zu nehmen.
(2)Absatz 2,Voraussetzungen für die Zulassung sind die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsveranstaltungen für neu eingetretene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die erfolgreiche praktische Verwendung in der Probezeit. Als Probezeit sind in den Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen vorgesehen:
A1 bzw. v1 sowie A2 bzw. v2:
12 Monate
A3 bzw. v3 sowie A4 bzw. v4/2 und v4/3:
6 Monate
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Dokumentnummer
NOR40044802