Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.09.2003 bis 16.07.2024 — BGBl. II Nr. 414/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.09.200316.07.2024 BGBl. II Nr. 414/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 203/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2003BGBl. II Nr. 414/2003

Außerkrafttretensdatum

16.07.2024aufgehoben durch BGBl. II Nr. 203/2024

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Dienstprüfungskommission

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Im Rechnungshof ist eine Dienstprüfungskommission eingerichtet, deren Mitglieder als Einzelprüfer gemäß Paragraph 9, Absatz 2, oder als Mitglied eines Prüfungssenates gemäß Paragraph 9, Absatz 6, tätig werden.
  2. Absatz 2,Zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommission dürfen nur entsprechend qualifizierte Bundesbedienstete bestellt werden. Zum Vorsitzenden ist ein Bediensteter des Höheren Dienstes des Rechnungshofes zu bestellen, der Erfahrungen auf dem Gebiet der Personalentwicklung aufweist.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind vom Präsidenten des Rechnungshofes für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
  4. Absatz 4,Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Rechnungshofes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst, eines Karenzurlaubes, der Dienstzuteilung zu einer anderen Dienststelle des Bundes bzw. bei einer Außerdienststellung.
  5. Absatz 5,Bei Ausscheiden von Mitgliedern kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.
  6. Absatz 6,Die Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbstständig und unabhängig.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026

Gesetzesnummer

20002911

Dokumentnummer

NOR40044804