Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
10.09.2003 bis 30.11.2003 — BGBl. II Nr. 415/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 110.09.200330.11.2003 BGBl. II Nr. 415/2003 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befristete Beschäftigung von Ausländern in der Forstwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

10.09.2003BGBl. II Nr. 415/2003

Außerkrafttretensdatum

30.11.2003

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph eins, Beschäftigungsbewilligungen, die im Rahmen der Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft, BGBl. römisch zwei Nr. 112 und 208 aus 2003,, für Unternehmen der Berufsgruppe der Holzschlägerer erteilt wurden, dürfen bis zu einer Gesamtdauer von neun Monaten verlängert werden, sofern der Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers weiter besteht und nicht anderweitig abgedeckt werden kann. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Dezember 2003 enden.

Gesetzesnummer

20002912

Dokumentnummer

NOR40044808