Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befristete Beschäftigung von Ausländern in der Forstwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 415/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 1. Beschäftigungsbewilligungen, die im Rahmen der Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 112 und 208/2003, für Unternehmen der Berufsgruppe der Holzschlägerer erteilt wurden, dürfen bis zu einer Gesamtdauer von neun Monaten verlängert werden, sofern der Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers weiter besteht und nicht anderweitig abgedeckt werden kann. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Dezember 2003 enden. Paragraph eins, Beschäftigungsbewilligungen, die im Rahmen der Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft, BGBl. römisch zwei Nr. 112 und 208 aus 2003,, für Unternehmen der Berufsgruppe der Holzschlägerer erteilt wurden, dürfen bis zu einer Gesamtdauer von neun Monaten verlängert werden, sofern der Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers weiter besteht und nicht anderweitig abgedeckt werden kann. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Dezember 2003 enden.
Dokumentnummer
NOR40044808