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§ 105 San-AV

Fassungen
ab 13.09.2003 — BGBl. II Nr. 420/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 105 heute13.09.2003 BGBl. II Nr. 420/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sanitäter-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 105

Inkrafttretensdatum

13.09.2003BGBl. II Nr. 420/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

San-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Abschlussprüfungsprotokoll – Berufsmodul

Paragraph 105,

  1. Absatz eins,Über die Abschlussprüfung ist ein Abschlussprüfungsprotokoll zu führen.
  2. Absatz 2,Das Abschlussprüfungsprotokoll hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Namen und Funktionen der Prüfer,
    2. Ziffer 2
      Datum der Abschlussprüfung,
    3. Ziffer 3
      Namen der Modulteilnehmer,
    4. Ziffer 4
      Prüfungsfragen und
    5. Ziffer 5
      Beurteilung der Prüfungen.
  3. Absatz 3,Das Abschlussprüfungsprotokoll ist vom Modulleiter und den Prüfern zu unterzeichnen.
  4. Absatz 4,Das Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Absatz 2, Ziffer 5,, ist
    1. Ziffer eins
      vom Modulleiter oder
    2. Ziffer 2
      im Fall des mangelnden Fortbestehens des Moduls vom Rechtsträger des Moduls oder
    3. Ziffer 3
      im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
    mindestens zehn Jahre nach Ablegung der Abschlussprüfung aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2015

Gesetzesnummer

20002916

Dokumentnummer

NOR40044945