Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sanitäter-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 111Paragraph 111
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Gleichachtung – Berufsmodul
§ 111.Paragraph 111,
(1)Absatz eins,Personen, die zur Ausübung folgender Gesundheitsberufe berechtigt sind, sind von der verpflichtenden Absolvierung des Berufsmoduls befreit:
Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,
Angehörige des medizinisch-technischen Fachdienstes,
Diplomierte Kardiotechniker,
(2)Absatz 2,Der Modulleiter hat Personen gemäß Abs. 1 über Antrag und bei Nachweis einer Tätigkeitsberechtigung als Sanitäter eine Bestätigung nach dem Muster der Anlage 23 auszustellen.Der Modulleiter hat Personen gemäß Absatz eins, über Antrag und bei Nachweis einer Tätigkeitsberechtigung als Sanitäter eine Bestätigung nach dem Muster der Anlage 23 auszustellen.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2015
Dokumentnummer
NOR40044951