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§ 118 San-AV

Fassungen
ab 13.09.2003 — BGBl. II Nr. 420/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 118 heute13.09.2003 BGBl. II Nr. 420/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sanitäter-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 118

Inkrafttretensdatum

13.09.2003BGBl. II Nr. 420/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

San-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Eignungsprüfung

Paragraph 118,

  1. Absatz eins,Die Eignungsprüfung ist im Rahmen eines entsprechenden Moduls über die im Zulassungsbescheid angeführten Sachgebiete oder Unterrichtsfächer abzulegen.
  2. Absatz 2,Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Eignungsprüfung ist als
    1. Ziffer eins
      mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
    2. Ziffer 2
      schriftliche Prüfung, die durch die Prüfungskommission zu beurteilen ist,
    abzuhalten. Eignungsprüfungen, die im Rahmen des Berufsmoduls zu absolvieren sind, sind in Form von Einzelprüfungen durch die Lehrkräfte abzuhalten.
  3. Absatz 3,Der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten oder Unterrichtsfächern ist zu beurteilen. Folgende Beurteilungsstufen (Noten) sind anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      “sehr gut” (1),
    2. Ziffer 2
      “gut” (2),
    3. Ziffer 3
      “befriedigend” (3),
    4. Ziffer 4
      “genügend” (4),
    5. Ziffer 5
      “nicht genügend” (5).
    Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen “sehr gut” bis “genügend” (1 bis 4) gegeben.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2015

Gesetzesnummer

20002916

Dokumentnummer

NOR40044958