Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sanitäter-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung – RS
§ 24.Paragraph 24,
Ein Modulteilnehmer ist zur kommissionellen Abschlussprüfung vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zuzulassen, wenn
die gesamte theoretische Ausbildung einschließlich der Zwischenprüfung und
die praktische Ausbildung
erfolgreich absolviert wurden.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2015
Dokumentnummer
NOR40044864