Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sanitäter-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Gesamtbeurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung – RS
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Auf Grund der Beurteilungen gemäß § 28 ist die Gesamtleistung der kommissionellen Abschlussprüfung zu beurteilen.Auf Grund der Beurteilungen gemäß Paragraph 28, ist die Gesamtleistung der kommissionellen Abschlussprüfung zu beurteilen.
(2)Absatz 2,Bei der Beurteilung der Gesamtleistung der Prüfungskandidaten im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
“mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden”,
“mit gutem Erfolg bestanden”,
“mit Erfolg bestanden” oder
(3)Absatz 3,Die Gesamtleistung ist “mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden” zu beurteilen, wenn der rechnerische Durchschnitt der Noten unter 1,5 liegt. Die Beurteilungsstufe “befriedigend” oder eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung schließt die Gesamtbeurteilung “mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden” aus.
(4)Absatz 4,Die Gesamtleistung ist “mit gutem Erfolg bestanden” zu beurteilen, wenn der rechnerische Durchschnitt der Noten unter 2,1 liegt. Eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung schließt die Gesamtbeurteilung “mit gutem Erfolg bestanden” aus.
(5)Absatz 5,Die Gesamtleistung ist “mit Erfolg bestanden” zu beurteilen, wenn alle Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung zumindest mit “genügend” benotet sind.
(6)Absatz 6,Die Gesamtleistung gemäß Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 ist im Zeugnis (§ 34) einzutragen.Die Gesamtleistung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, 2, oder 3 ist im Zeugnis (Paragraph 34,) einzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2015
Dokumentnummer
NOR40044869