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§ 37 San-AV

Fassungen
ab 13.09.2003 — BGBl. II Nr. 420/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 37 heute13.09.2003 BGBl. II Nr. 420/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sanitäter-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

13.09.2003BGBl. II Nr. 420/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

San-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Verkürzte Ausbildung für Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe – RS

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Die verkürzte Ausbildung zur Erlangung der Tätigkeitsberechtigung als Rettungssanitäter für Pflegehelfer umfasst insgesamt 232 Stunden und beinhaltet
    1. Ziffer eins
      eine theoretische Ausbildung im Umfang von 72 Stunden in den in der Anlage 3 angeführten Unterrichtsfächern im festgelegten Ausmaß sowie
    2. Ziffer 2
      die praktische Ausbildung in der Dauer von 160 Stunden.
  2. Absatz 2,Die verkürzte Ausbildung zur Erlangung der Tätigkeitsberechtigung als Rettungssanitäter für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst insgesamt 226 Stunden und beinhaltet
    1. Ziffer eins
      eine theoretische Ausbildung im Umfang von 66 Stunden in den in der Anlage 4 angeführten Unterrichtsfächern im festgelegten Ausmaß sowie
    2. Ziffer 2
      die praktische Ausbildung in der Dauer von 160 Stunden.

Schlagworte

Gesundheitsberuf, Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2015

Gesetzesnummer

20002916

Dokumentnummer

NOR40044877