Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sanitäter-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
4. Abschnitt
Ausbildung zum Notfallsanitäter (NFS)
Zulassung zur Ausbildung – NFS
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Zulassungsvoraussetzung zur Ausbildung zum Notfallsanitäter (NFS) ist
eine Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung als Rettungssanitäter,
der Nachweis von mindestens 160 Stunden Einsatz im Rettungs- und Krankentransportsystem und
die erfolgreiche Absolvierung eines Eingangstests.
(2)Absatz 2,Der Eingangstest ist in Form einer
Prüfung durch Lehrkräfte des Moduls 2 durchzuführen. Im Rahmen des Eingangstests sind die Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die Eignung des Bewerbers zu überprüfen.
Schlagworte
Berufsberechtigung, Rettungssystem
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2015
Dokumentnummer
NOR40044880