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§ 42 San-AV

Fassungen
ab 13.09.2003 — BGBl. II Nr. 420/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 42 heute13.09.2003 BGBl. II Nr. 420/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sanitäter-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

13.09.2003BGBl. II Nr. 420/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

San-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Teilnahmeverpflichtung – NFS

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Die Modulteilnehmer sind verpflichtet, an der in der Anlage 5 angeführten theoretischen und an der praktischen Ausbildung im entsprechenden Stundenausmaß teilzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Modulleitung kann festsetzen, dass in den Unterrichtsfächern
    1. Ziffer eins
      “Hygiene”,
    2. Ziffer 2
      “Anatomie und Physiologie”,
    3. Ziffer 3
      “Berufsspezifische rechtliche Grundlagen”,
    4. Ziffer 4
      “Rettungswesen” sowie
    5. Ziffer 5
      “Katastrophen, Großschadensereignisse, Gefahrgutunfälle” anstatt eines Unterrichts ein angeleitetes Selbststudium zu erfolgen hat. In diesem Fall entfällt die Teilnahmeverpflichtung in den jeweiligen Unterrichtsfächern.
  3. Absatz 3,Versäumt ein Modulteilnehmer Stunden eines Unterrichtsfaches aus einem berücksichtigungswürdigen Grund, ist von der Modulleitung unter Bedachtnahme auf die versäumte theoretische Ausbildung und die Leistungen des Modulteilnehmers festzusetzen, ob
    1. Ziffer eins
      der Modulteilnehmer unter der allfälligen Bedingung eines angeleiteten Selbststudiums berechtigt ist, zur kommissionellen Abschlussprüfung anzutreten, oder
    2. Ziffer 2
      die Ausbildung unter allfälliger Anrechnung der absolvierten theoretischen Ausbildung zu wiederholen ist.
  4. Absatz 4,Berücksichtigungswürdige Gründe gemäß Absatz 3, sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Krankheit oder Entbindung oder
    2. Ziffer 2
      andere berücksichtigungswürdige Gründe, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder Lebensgefährtin.
    Über das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grundes entscheidet der fachspezifische und organisatorische Leiter.
  5. Absatz 5,Versäumt ein Modulteilnehmer Ausbildungszeiten, ohne aus einem der in Absatz 4, angeführten Gründe entschuldigt zu sein, liegt eine schwerwiegende Pflichtverletzung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, SanG vor.

Schlagworte

Wahlkind

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2015

Gesetzesnummer

20002916

Dokumentnummer

NOR40044882