Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sanitäter-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Durchführung des Krankenanstaltenpraktikums – NFS
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Das Praktikum ist unter Anleitung und Aufsicht von fachkompetenten Personen durchzuführen, die
in der Krankenanstalt tätig sind und
pädagogisch geeignet sind.
(2)Absatz 2,Fachkompetente Personen gemäß Abs. 1 sindFachkompetente Personen gemäß Absatz eins, sind
Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege.
(3)Absatz 3,Bei der Zuteilung der Modulteilnehmer ist auf die besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Praktikumsstelle und den jeweiligen Fachbereich Bedacht zu nehmen.
(4)Absatz 4,Im Rahmen des Praktikums dürfen die Modulteilnehmer nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die
im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung stehen und
zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.
(5)Absatz 5,Die Absolvierung des Praktikums ist durch die fachkompetente Person unter allfälliger Hinzufügung einer Kurzbeurteilung zu bestätigen.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2015
Dokumentnummer
NOR40044890