Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sanitäter-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung – NFS
§ 52.Paragraph 52,
Ein Modulteilnehmer ist zur kommissionellen Abschlussprüfung vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zuzulassen, wenn
die gesamte theoretische Ausbildung absolviert wurde,
die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde und
eine Bestätigung über die Absolvierung des Krankenanstaltenpraktikums vorgelegt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2015
Dokumentnummer
NOR40044892